Serie - Die Abmahnung, 3. Wann ist eine Abmahnung entbehrlich?
Mai 12th, 2010Muss zuerst abgemahnt werden oder kann sogleich gerichtlich gegen einen wettbewerbswidrig handelnden Händler vorgegangen werden? Wie sieht es in diesen Fällen mit den Kosten des Rechtsstreits aus? Gibt es auch Sonderfälle, die anders zu behandeln sind? Der dritte Beitrag zur Serie „Die Abmahnung.“ beschäftigt sich mit den vorgenannten Fragenstellungen.
1. Besteht eine Pflicht zur Abmahnung?
Grundsätzlich besteht für den Abmahner keine Pflicht zuerst abzumahnen und evenutell sodann erst gerichtliche Schritte einzuleiten. Das Gesetz geht selbst in § 12 Abs.1 S.1 UWG davon aus, dass eine Abmahnung nicht zwingend notwendig ist, wenn es formuliert „Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen …. abmahnen (…)“. Der Abmahner ist allerdings im eigenen Interesse gehalten, zuerst eine Abmahnung auszusprechen, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt.
Wenn der Gläubiger (nicht Abmahner sondern Gläubiger genannt, da ja gerade keine Abmahnung ausgesprochen worden ist) nicht zuerst eine Abmahnung ausspricht und sogleich vor Gericht zieht, besteht die Gefahr, dass der Gegner sofort den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit anerkennt. Passiert dies, steht damit fest, dass es eines Gerichtsverfahrens gar nicht bedurft hätte, denn der Gegner räumt den Wettbewerbsverstoß ein. Folglich hatte der Gegner dem Gläubiger keine Veranlassung gegeben, dass dieser vor Gericht zieht. Der Gläubiger hätte in diesem Fall die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.
Einer Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs steht es gleich, wenn der Gegner anstatt anzuerkennen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.
In den beiden vorgenannten Fällen wäre der Gläubiger in Besitz einer ihn begünstigten gerichtlichen Entscheidung bzw. Unterlassungserklärung, jedoch müsste er die angefallenen Kosten des Gerichts bezahlen.
2. Entbehrlichkeit einer vorherigen Abmahnung
Zum dargestellten Grundsatz gibt es Ausnahmen. Es existieren Fallkonstellationen, bei denen eine Abmahnung nicht notwendig ist und der Gläubiger auch nicht die Kosten für die gerichtliche Inanspruchnahme zu tragen hat. In den folgenden Fällen ist es daher grundsätzlich gerechtfertigt sofort vor Gericht zu ziehen (es bedarf allerdings immer einer Betrachtung im Einzellfall):
- Besondere Dringlichkeit der Sache
Eine sofortige Erwirkung einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung kann zwingend notwendig sein, wenn ein Wettbewerbsverstoß ansonsten nicht mehr verhindert werden würde oder die unzulässige Handlung wiederholt werden würde.
Beispiel: Der Unterhaltungselektronikmarkt X kündigt in seiner Printwerbung vom Mittwoch an, dass am Freitag eine Sonderaktion stattfindet. Der Mitbewerber Y hält Teile der Printwerbung des X für wettbewerbswidrig und begehrt so schnell wie möglich die geplante Sonderaktion des X gerichtlich untersagen lassen.
- Rechtsschutz des Gläubigers würde vereitelt werden
Es ist dem Gläubiger nicht zuzumuten erst eine Abmahnung auszusprechen, wenn durch die damit verbundene Warnung des Gegners der Rechtsschutz des Gläubiger vereitelt werden würde.
Beispiel: Der Produzent X bemerkt auf einer Ausstellung, dass der Konkurrent Y die Produkte des X eins zu eins nachgeahmt hat. Würde X zuerst eine Abmahnung an den Y aussprechen, bestünde die Gefahr, dass Y die nachgeahmten Waren und damit die Beweise der Wettbewerbswidrigkeit einfach „verschwinden“ lässt .
- Ein anderer Gläubiger hat den Gegner bereits abgemahnt
Wurde bereits von einem Gläubiger eine erfolgreiche Abmahnung gegen den Gegner ausgesprochen und hat der Gegner durch Abgabe einer Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausgeräumt, ist eine weitere Abmahnung eines anderen Gläubigers wegen desselben Wettbewerbsverstoßes entbehrlich. Hat der Gegner die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber dem abmahnenden Gläubiger abgelehnt, braucht von Seiten eines anderen Gläubigers nicht erneut eine Abmahnung ausgesprochen zu werden. Steht eine Reaktion des Abgemahnten zur Abmahnung noch aus, ist in diesem Zeitpunkt eine Abmahnung eines anderen Gläubigers ebenfalls entbehrlich. Sobald der Abgemahnte reagiert, gelten die vorstehenden ersten beiden Sätze. Das Vorgenannte gilt allerdings nur, wenn es sich jeweils um dieselben Wettbewerbsverstöße handelt.
- Nutzlosigkeit einer Abmahnung
Weiter ist eine Abmahnung entbehrlich, wenn diese offensichtlich nutzlos und somit für den Gläubiger nicht zumutbar wäre, so etwa, wenn aus dem Verhalten des Gegners erkenntlich wird, dass dieser sich nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterwerfen wird.
Beispiel: Ein solcher Fall der Nutzlosigkeit wird in aller Regel vorliegen, wenn der Gegner deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er sein wettbewerbswidriges Verhalten auch weiterhin fortsetzen wird, selbst wenn eine Abmahnung ausgesprochen werden würde.
- Besonders schwerer Wettbewerbsverstoß
Ferner ist eine Abmahnung entbehrlich, wenn ein besonders schwerer und hartnäckiger Wettbewerbsverstoß vorliegt. Für diese Fallgruppe ist es erforderlich, dass eine ganze Serie an Verstößen gegeben sind, die Ausdruck des fehlenden Willens des Gegners sind, sich an Wettbewerbsregeln halten zu wollen. Die Anforderungen dieser Fallgruppe sind streng zu beurteilen, da nicht leichtfertig von der Entbehrlichkeit einer Abmahnung ausgegangen werden darf.
Diese Fallgruppe überschneidet sich teilweise mit der Gruppe der Nutzlosigkeit, eine genaue Abgrenzung dürfte oftmals schwer vorzunehmen sein.


